Artikel 1 VO (EU) 2012/1219

Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Unbeschadet der im AEUV festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten regelt diese Verordnung den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts und legt fest, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, bilaterale Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „bilaterale Investitionsschutzabkommen” Abkommen mit einem Drittland, die Bestimmungen über den Investitionsschutz enthalten. Unter diese Verordnung fallen nur diejenigen Bestimmungen bilateraler Investitionsschutzabkommen, die den Investitionsschutz betreffen.

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