Präambel VO (EU) 2012/1219
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „AEUV” ) hat die Europäische Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV in einem solchen Fall nur dann selbst tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.
- (2)
- Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten abgeschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.
- (3)
- Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.
- (4)
- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsschutzabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abgeschlossen hatten. Der AEUV sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.
- (5)
- Auch wenn bilaterale Investitionsschutzabkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht bindend bleiben und schrittweise durch Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Fortgeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt.
- (6)
- Im Interesse von Investoren aus der Union und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Investitionsschutzabkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten und schrittweise durch Investitionsabkommen der Union ersetzt werden, die hohe Schutzstandards für Investitionen bieten.
- (7)
- Diese Verordnung sollte den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember 2009 unterzeichnet haben, nach Maßgabe des Unionsrechts regeln. Diese Abkommen können gemäß dieser Verordnung in Kraft bleiben oder in Kraft treten.
- (8)
- In dieser Verordnung sollte auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschließen und/oder aufrechtzuerhalten, die zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 9. Januar 2013 unterzeichnet worden sind.
- (9)
- Zudem sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Drittländern nach dem 9. Januar 2013 zu ändern oder abzuschließen.
- (10)
- Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von Ermächtigungen zur Aufnahme von Verhandlungen oder zum Abschluss von solchen Abkommen sollte die Union nicht daran hindern, Investitionsschutzabkommen auszuhandeln oder abzuschließen.
- (11)
- Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern etwaige Unvereinbarkeiten mit dem Unionsrecht zu beheben. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 AEUV bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen nach Maßgabe des Unionsrechts.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, jegliche Unvereinbarkeiten zu beheben, die zwischen ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen und dem Unionsrecht bestehen und die sich nicht aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird.
- (13)
- Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Darin sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung von Kapitel III weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen von Kapitel III nicht länger anzuwenden oder diese zu ändern, so kann ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt werden.
- (14)
- Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2) behandelt werden.
- (15)
- Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
- (16)
- Es ist notwendig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen, die gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten werden, auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.
- (17)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(3), ausgeübt werden.
- (18)
- Speziell sollten diese Befugnisse der Kommission angesichts der Tatsache übertragen werden, dass die Mitgliedstaaten nach den Verfahren der Artikel 9, 11 und 12 ermächtigt werden können, in Bereichen tätig zu werden, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und entsprechende Beschlüsse auf Unionsebene getroffen werden müssen.
- (19)
- Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Ermächtigungen nach den Artikeln 9, 11 und 12 angewandt werden, da diese Genehmigungen anhand in dieser Verordnung eindeutig definierter Kriterien zu erteilen sind —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Oktober 2012 (ABl. C 352 E vom 16.11.2012, S. 23). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
- (3)
ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
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