Artikel 13 VO (EU) 2012/1219
Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit einem Drittland
Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden bilateralen Investitionsschutzabkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat:
- a)
- die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens zukünftig stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der in diesen Sitzungen zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Hierzu kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten;
- b)
- die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wird, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem umgehend über etwaige nach Maßgabe des bilateralen Investitionsschutzabkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von einem solchen Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch die Teilnahme der Kommission an dem Verfahren beinhalten kann;
- c)
- die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die entsprechenden in dem bilateralen Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen ein Drittland in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei eines bilateralen Investitionsschutzabkommens und die Streitbeilegung, sofern in dem Abkommen vorgesehen. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls die Teilnahme der Kommission an dem betreffenden Verfahren beinhalten kann.
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