Artikel 14 VO (EU) 2012/1219

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifizierung von Verhandlungen und deren Ergebnis an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

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