Artikel 15 VO (EU) 2012/1219
Überprüfung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2020 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.
(2) Der Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe des Kapitels III beantragten und erteilten Ermächtigungen sowie eine Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Anwendung dieses Kapitels.
(3) Wird in dem Bericht empfohlen, Kapitel III nicht länger anzuwenden oder dessen Bestimmungen zu ändern, so ist diesem Bericht ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.
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