Artikel 6 VO (EU) 2012/1219

Zusammenarbeitspflicht

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen kein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

(2) Stellt die Kommission fest, dass eine oder mehrere Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen, so nehmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat umgehend Konsultationen auf und arbeiten im Hinblick auf die Ermittlung der geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Angelegenheit zusammen. Diese Konsultationen dauern höchstens 90 Tage.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Kommission innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach Abschluss dieser Konsultationen erklären, welche geeigneten Maßnahmen der betreffende Mitgliedstaat ergreifen muss, um die in Absatz 2 genannten Hindernisse zu beseitigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.