Artikel 7 VO (EU) 2012/1219

Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

Unter den in den Artikeln 8 bis 11 festgelegten Bedingungen wird ein Mitgliedstaat ermächtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Investitionsschutzabkommen abzuschließen.

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