Artikel 8 VO (EU) 2012/1219
Notifizierung an die Kommission
(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.
(2) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein werden oder neu verhandelt werden, über die Ziele der Verhandlungen und sonstige sachdienliche Informationen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird mindestens fünf Monate vor der Aufnahme förmlicher Verhandlungen übermittelt.
(4) Reicht die durch den Mitgliedstaat übermittelte Information nicht aus, um zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 zu ermächtigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.
(5) Die Kommission stellt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Notifizierung sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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