Artikel 1 VO (EU) 2012/1262
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2013 und 2014 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
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