Präambel VO (EU) 2012/1262

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass es dem Rat obliegt, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.
(2)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten ausgearbeitet.
(3)
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.
(4)
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie in Anbetracht der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere im Rahmen der Treffen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.
(5)
Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände(2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.
(6)
Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweist. Der ICES hat zudem die Empfehlung ausgesprochen, die gezielte Befischung von Granatbarsch in allen Gebieten und die gezielte Befischung bestimmter Bestände von Blauleng und Roter Fleckbrasse zu verbieten.
(7)
Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte.
(8)
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(3) festgelegt sind, werden mit Ausnahme bestimmter Blauleng- und Goldlachsbestände alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollten in einer anderen einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.
(9)
Der Einfachheit halber sollten von der Union unabhängig beschlossene TACs für Blauleng in demselben Rechtsakt festgelegt werden. Daher sollten die TACs für Blauleng in den internationalen Gewässern der Gebiete II, III und IV zusammen mit der TAC für Blauleng in den internationalen Gewässern des Gebiets XII in die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen aufgenommen werden.
(10)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten(4) sollten die Bestände, welche Gegenstand der vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen sind, ermittelt werden. Bei Beständen, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TACs festgesetzt werden; in den anderen Fällen sollten analytische TACs gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Evaluierung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TACs festgelegt werden.
(11)
Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge entspricht die biologische Verteilung einiger Grenadierfischbestände nicht zwangsläufig den TAC-Gebieten in dieser Verordnung. Zur Erleichterung der nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Bestände sollte eine größere Flexibilität zwischen der TAC für die Gebiete Vb, VI, VII einerseits und der TAC für die Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV andererseits zugelassen werden.
(12)
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(3)

ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(4)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

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