Artikel 2 VO (EU) 2012/1262

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „EU-Schiff” :
ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
b) „EU-Gewässer” :
die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;
c) „zulässige Gesamtfangmenge” (TAC):
die Menge, die von einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
d) „Quote” :
ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;
e) „internationale Gewässer” :
die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)
Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
b)
die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

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