Artikel 135 VO (EU) 2012/1268
Anwendung des Verhandlungsverfahrens (competitive procedure with negotiation) oder des wettbewerblichen Dialogs (Artikel 104 Absatz 5 der Haushaltsordnung)
(1) Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Verfahren ungeachtet des geschätzten Auftragswerts anwenden:
- a)
- wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens ausschließlich nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote gemäß den Absätzen 2 und 3 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden; von der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung kann dabei unter den in Absatz 4 genannten Bedingungen abgesehen werden;
- b)
-
bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- i)
- der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers kann nicht ohne die Anpassung einer bereits verfügbaren Lösung erfüllt werden;
- ii)
- die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen;
- iii)
- der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen und finanziellen Rahmen des Auftrags oder den mit dem Gegenstand des Auftrags einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden;
- iv)
- die technischen Spezifikationen können von dem öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm gemäß Artikel 139 Absatz 3 erstellt werden;
- c)
- bei Konzessionsvergaben;
- d)
- bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU;
- e)
- bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 fallen, es sei denn, die Ergebnisse kommen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute oder die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet;
- f)
- bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkdienste gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bestimmt ist, sowie Aufträgen über die Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen.
(2) In folgenden Fällen gilt ein Angebot als nicht ordnungsgemäß:
- a)
- wenn es die in den Auftragsunterlagen angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt;
- b)
- wenn es die Anforderungen an die Angebotsabgabe gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Haushaltsordnung nicht erfüllt;
- c)
- wenn der Bieter gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Haushaltsordnung auszuschließen ist;
- d)
- wenn der öffentliche Auftraggeber das Angebot für ungewöhnlich niedrig erklärt hat.
(3) In folgenden Fällen gilt ein Angebot als unannehmbar:
- a)
- wenn der Preis des Angebots das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und dokumentierte maximale Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt;
- b)
- wenn das Angebot die Qualitätsmindeststandards der Zuschlagskriterien nicht erfüllt.
(4) In den Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Verhandlungsverfahren (competitive procedure with negotiation) alle Bieter einbezieht, die den Ausschluss- und Eignungskriterien genügen und kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
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