Artikel 136 VO (EU) 2012/1268
Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung (Artikel 104 Absatz 5 der Haushaltsordnung)
(1) Bei Aufträgen, deren Wert unter dem jeweiligen Schwellenwert gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung oder in Artikel 265 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung liegt, und unbeschadet der Artikel 134 und 135 der vorliegenden Verordnung kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung zurückgreifen, um entweder
- a)
- eine Vorauswahl der Bewerber vorzunehmen, die im Rahmen künftiger nicht offener Vergabeverfahren zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder
- b)
- ein Verzeichnis derjenigen Anbieter zu erstellen, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen.
(2) Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung gemäß Artikel 124 Absatz 1 veröffentlicht wurde.
Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen.
Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden.
(3) Soll ein Auftrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf:
- a)
- in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ein Angebot abzugeben oder
- b)
-
in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b Folgendes zu übermitteln:
- i)
- entweder Angebote, einschließlich Belegen, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen,
- ii)
- oder Belege, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen, sowie anschließend, für diejenigen Bewerber oder Anbieter, die diese Kriterien erfüllen, deren Angebote.
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