Artikel 136a VO (EU) 2012/1268
Aufträge von mittlerem Wert (Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)
Aufträge von mittlerem Wert unter dem Schwellenwert gemäß Artikel 118 Absatz 1 der Haushaltsordnung können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) vergeben werden. Für solche Verfahren gelten Artikel 124 Absatz 1 und Artikel 128 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, können ein Erstangebot übermitteln.
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