Artikel 137 VO (EU) 2012/1268
Aufträge von geringem Wert (Artikel 104 Absatz 1 der Haushaltsordnung)
(1) Aufträge von geringem Wert (höchstens 60000 EUR) können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) vergeben werden. Für solche Verfahren gelten Artikel 124 Absatz 1 und Artikel 128 Absätze 2 und 4 der vorliegenden Verordnung. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, können ein Erstangebot übermitteln.
(2) Aufträge von sehr geringem Wert (höchstens 15000 EUR) können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 104 Absatz 4 der Haushaltsordnung und Artikel 128 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung im Verhandlungsverfahren (negotiated procedure) vergeben werden. Artikel 128 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung findet auf solche Verfahren Anwendung. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, können ein Erstangebot übermitteln.
(3) Zahlungen für Ausgaben bis zu 1000 EUR können auf der Grundlage von Rechnungen ohne vorheriges Vergabeverfahren geleistet werden.
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