Artikel 137a VO (EU) 2012/1268

Vorherige Marktkonsultation (Artikel 105 Absatz 1 der Haushaltsordnung)

(1) Für vorherige Marktkonsultationen kann der öffentliche Auftraggeber Beratung durch unabhängige Sachverständige, Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer einholen oder in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.

(2) Hat ein Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen gemäß Artikel 142, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers nicht verzerrt wird.

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