Artikel 138 VO (EU) 2012/1268

Auftragsunterlagen (Artikel 105 Absatz 2 der Haushaltsordnung)

(1) Die Auftragsunterlagen umfassen:

a)
gegebenenfalls die Auftragsbekanntmachung oder eine Veröffentlichung in anderer Form gemäß den Artikeln 123 bis 126;
b)
die Aufforderung zur Angebotsabgabe;
c)
die Spezifikationen oder bei einem wettbewerblichen Dialog die Beschreibungen; darin enthalten sind die technischen Spezifikationen und die relevanten Kriterien;
d)
den auf der Grundlage des Mustervertrags ausgearbeiteten Vertragsentwurf.

Unterabsatz 1 Buchstabe d findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung.

(2) Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält:

a)
Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, die Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse;
b)
den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Bedingungen gemäß den Auftragsunterlagen akzeptiert werden, und dass der Bieter, falls er den Zuschlag erhält, während der Ausführung des Auftrags durch sein Angebot gebunden ist;
c)
die Geltungsdauer der Angebote, während der der Bieter sämtliche Bedingungen seines Angebots aufrechterhalten muss;
d)
das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 160 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist;
e)
die Angabe, auf welche Weise die Einhaltung der Frist für den Eingang der Angebote nachgewiesen werden kann;
f)
den Hinweis, dass sich die Bieter mit der Abgabe eines Angebots mit der elektronischen Unterrichtung über das Ergebnis des Verfahrens einverstanden erklären.

(3) Die Spezifikationen enthalten:

a)
die Ausschluss- und Eignungskriterien;
b)
die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien; dies gilt auch für Varianten, falls diese in der Auftragsbekanntmachung zugelassen sind;
c)
die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 139;
d)
falls Varianten zugelassen sind: die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen;
e)
die Angabe, ob das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union oder gegebenenfalls das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen anzuwenden ist;
f)
einen Nachweis des Zugangs zu Vergabeverfahren gemäß den Artikeln 172 und 263;
g)
bei dynamischen Beschaffungssystemen oder elektronischen Katalogen die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und die Merkmale der Verbindung.

(4) Der Vertragsentwurf enthält:

a)
die bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen anwendbaren Schadenersatzpauschalen;
b)
die Angaben, die Rechnungen und die dazugehörigen Belege gemäß Artikel 102 enthalten müssen;
c)
die Bestimmung, dass in den Fällen, in denen die Organe auf eigene Rechnung Aufträge vergeben, das Recht der Union, gegebenenfalls ergänzt durch nationales Recht, oder, wenn dies für Aufträge gemäß Artikel 121 Absatz 1 erforderlich ist, ausschließlich nationales Recht Anwendung findet;
d)
die Angabe des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts;
e)
die Bestimmung, dass der Auftragnehmer die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten muss, die durch Rechtsvorschriften der Union, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegt sind;
f)
die Angabe, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen;
g)
die Bestimmung, dass der im Angebot angegebene Preis ein nicht zu ändernder Festpreis ist, oder die Bedingungen und Berechnungsweisen für Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrags.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, wenn im Vertrag eine Preisanpassung vorgesehen ist, insbesondere:

i)
den Gegenstand des Auftrags und die Wirtschaftskonjunktur;
ii)
Art und Dauer des Vertrags und der Aufgaben;
iii)
die eigenen finanziellen Interessen.

Bei Aufträgen gemäß Artikel 134 Absatz 1 Buchstabe m muss Unterabsatz 1 Buchstaben c und d nicht berücksichtigt werden.

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