Artikel 200 VO (EU) 2012/1268

Finanzielle und verwaltungsrechtliche Sanktionen (Artikel 131 der Haushaltsordnung)

Gegen Antragsteller, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler oder aber Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, werden nach Maßgabe des Artikels 145 finanzielle und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt.

Derartige finanzielle oder verwaltungsrechtliche Sanktionen können auch gegen Empfänger verhängt werden, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.

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