Artikel 231 VO (EU) 2012/1268

Kapitalflussrechnung (Artikel 145 der Haushaltsordnung)

In der Kapitalflussrechnung werden die Kassenmittelbewegungen des Zeitraums mit den jeweiligen Eröffnungs- und Abschlusssalden ausgewiesen.

Die Kassenmittel bestehen aus folgenden Elementen:

a)
Barbestand,
b)
Sichtkonten und Sichteinlagen,
c)
sonstigen verfügbaren Werten, die rasch flüssig gemacht werden können und deren Wert stabil ist.

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