Artikel 232 VO (EU) 2012/1268

Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen (Artikel 145 der Haushaltsordnung)

Die in Artikel 145 der Haushaltsordnung genannten Erläuterungen sind fester Bestandteil der Jahresabschlüsse. Sie enthalten mindestens folgende Informationen:

a)
Rechnungsführungsprinzipien, -vorschriften und -methoden;
b)
Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild erforderlich sind:

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