Artikel 243 VO (EU) 2012/1268

Validierung der Buchungen (Artikel 154 der Haushaltsordnung)

(1) Die Buchungen im Kontenjournal und in den Nebenjournalen werden endgültig, indem sie durch ein Verfahren validiert werden, das jegliche Änderung oder Streichung von Einträgen untersagt.

(2) Zur definitiven Festschreibung der zeitlichen Reihenfolge der Buchungseinträge und der Gewährleistung ihrer Unantastbarkeit wird spätestens vor der Vorlage der endgültigen Jahresabschlüsse ein Abschlussverfahren durchgeführt.

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