Artikel 244 VO (EU) 2012/1268
Kontenabstimmung (Artikel 154 der Haushaltsordnung)
(1) Die Salden der Konten der allgemeinen Kontenbilanz werden regelmäßig, mindestens jedoch zum Zeitpunkt des Jahresabschlusses, mit den Daten der Verwaltungssysteme abgestimmt, die die Anweisungsbefugten für die Verwaltung der Forderungen und Verbindlichkeiten und die tägliche Erfassung im Rechnungsführungssystem einsetzen.
(2) Der Rechnungsführer überprüft regelmäßig, mindestens jedoch bei jedem Rechnungsabschluss, ob die Banksalden der Wirklichkeit entsprechen, und kontrolliert insbesondere
- a)
- die Bankguthaben durch Abstimmung mit den von den Finanzinstituten übersandten Kontoauszügen;
- b)
- die Barmittel durch Abstimmung mit den Angaben des Kassenbuchs.
Bei den Anlagekonten erfolgt diese Überprüfung gemäß Artikel 250.
(3) Die interinstitutionellen Verbindungskonten werden monatlich abgestimmt.
(4) Die Verwahrkonten werden vom Rechnungsführer eingerichtet und jährlich geprüft. Sie werden unter der Verantwortung des Anweisungsbefugten geführt und von diesem so bald wie möglich abgerechnet.
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