Artikel 245 VO (EU) 2012/1268
Inhalt und Führung der Haushaltskonten (Artikel 156 der Haushaltsordnung)
(1) In der Haushaltsbuchführung wird für jede Untergliederung des Haushaltsplans folgendes ausgewiesen:
- a)
-
bei den Ausgaben:
- i)
- die im ursprünglichen Haushaltsplan bewilligten Mittel, die in Berichtigungshaushaltspläne eingesetzten Mittel, die übertragenen Mittel, die infolge zweckgebundener Einnahmen bereitgestellten Mittel, die durch Mittelübertragungen bereitgestellten Mittel sowie der Gesamtbetrag der so verfügbaren Mittel;
- ii)
- die für das Haushaltsjahr vorgenommenen Mittelbindungen und Zahlungen;
- b)
-
bei den Einnahmen:
- i)
- die Einnahmenansätze des ursprünglichen Haushaltsplans, die Einnahmenansätze der Berichtigungshaushaltspläne, die zweckgebundenen Einnahmen und der Gesamtbetrag des so ermittelten Einnahmenvoranschlags;
- ii)
- die für das Haushaltsjahr festgestellten Forderungen und eingezogenen Beträge;
- c)
- die Fortschreibung der noch abzuwickelnden Mittelbindungen und der noch einzuziehenden Einnahmen aus früheren Haushaltsjahren.
Die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a werden getrennt erfasst und verfolgt.
Ausgewiesen werden in der Haushaltsbuchführung ferner die globalen vorläufigen Mittelbindungen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (im Folgenden: EGFL), sowie die entsprechenden Zahlungen.
Diese Mittelbindungen werden dem Gesamtbetrag der Mittel des EGFL gegenübergestellt.
(2) Die Haushaltsbuchführung gestattet eine gesonderte Verfolgung
- a)
- der Verwendung der übertragenen Mittel und der Mittel des Haushaltsjahres;
- b)
- der Abwicklung der noch zur Zahlung anstehenden Mittelbindungen.
Bei den Einnahmen werden die noch einzuziehenden Forderungen aus früheren Haushaltsjahren getrennt ausgewiesen.
(3) Die Haushaltsbuchführung kann so gestaltet werden, dass eine analytische Buchführung entwickelt wird.
(4) Die Haushaltsbuchführung erfolgt mit Hilfe von IT-Systemen, in Büchern oder auf Datenblättern.
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