Artikel 246 VO (EU) 2012/1268

Bestandsverzeichnisse (Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Der Anweisungsbefugte legt mit Unterstützung des Rechnungsführers das System für die Führung der Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte fest. Dieses System liefert alle für die Buchführung und die Erhaltung des Anlagevermögens erforderlichen Informationen.

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