Artikel 247 VO (EU) 2012/1268
Erhaltung der Vermögensgegenstände (Artikel 157 der Haushaltsordnung)
Die Organe und Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung erlassen die jeweils für sie maßgeblichen Vorschriften über die Erhaltung der in ihrer Vermögensübersicht ausgewiesenen Vermögensgegenstände und bestimmen die für die Führung des Bestandsverzeichnisses zuständigen Dienststellen.
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