Artikel 248 VO (EU) 2012/1268

Erfassung der Vermögensgegenstände im Bestandsverzeichnis (Artikel 157 der Haushaltsordnung)

In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Vermögensgegenstände, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind als in den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 152 der Haushaltsordnung angegeben, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.

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