Artikel 249 VO (EU) 2012/1268
Angaben zu den im Bestandsverzeichnis erfassten Gegenständen (Artikel 157 der Haushaltsordnung)
Das Bestandsverzeichnis enthält eine angemessene Beschreibung jedes Gegenstands und des Ortes, an dem dieser sich befindet, oder für bewegliche Gegenstände die verantwortliche Dienststelle oder Person, das Anschaffungsdatum und die Stückkosten.
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