Artikel 250 VO (EU) 2012/1268

Kontrollen des Bestandsverzeichnisses für bewegliche Vermögensgegenstände (Artikel 157 der Haushaltsordnung)

Die Organe und Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung überzeugen sich bei den Kontrollen des Bestandsverzeichnisses davon, dass jeder Gegenstand körperlich vorhanden ist und mit der Eintragung im Bestandsverzeichnis übereinstimmt. Diese Kontrollen erfolgen im Rahmen eines jährlichen Prüfprogramms, außer bei Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten, die mindestens alle drei Jahre kontrolliert werden.

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