Artikel 251 VO (EU) 2012/1268
Veräußerung von Vermögensgegenständen (Artikel 157 der Haushaltsordnung)
Die Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten sowie alle anderen Mitarbeiter der Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung dürfen von diesen Organen und Einrichtungen veräußerte Vermögensgegenstände nur dann erwerben, wenn die Veräußerung im Wege einer öffentlichen Ausschreibung erfolgt.
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