Artikel 252 VO (EU) 2012/1268

Verfahren zur Veräußerung von Vermögensgegenständen (Artikel 157 der Haushaltsordnung)

(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird in geeigneter Weise lokal bekanntgegeben, wenn der Stückkaufwert der Gegenstände mindestens 8100 EUR beträgt. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der letzten Anzeige und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens 14 Kalendertage.

Die Veräußerung gemäß Unterabsatz 1 wird durch eine Verkaufsanzeige im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, wenn der Stückkaufwert der Gegenstände mindestens 391100 EUR beträgt. Des Weiteren kann eine geeignete Veröffentlichung in der Presse der Mitgliedstaaten kann erfolgen. Die Frist zwischen der Veröffentlichung der Anzeige im Amtsblatt der Europäischen Union und dem Abschluss des Kaufvertrags beträgt mindestens einen Monat.

(2) Übersteigen die Kosten der Bekanntmachung den erwarteten Ertrag, so können die Organe und die Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung von einer Bekanntmachung absehen.

(3) Die Organe und die Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung sind gehalten, bei der Veräußerung von materiellen Vermögensgegenständen stets die Erzielung der günstigsten Preise anzustreben.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Verkaufstransaktionen zwischen den Organen der Union und ihren Einrichtungen nach Artikel 208 der Haushaltsordnung.

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