Artikel 253 VO (EU) 2012/1268
Verfahren zur Abtretung von Vermögensgegenständen (Artikel 157 der Haushaltsordnung)
Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Gegenstände, einschließlich Gebäude, entgeltlich oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert, vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so verfasst der Anweisungsbefugte eine entsprechende Erklärung oder Niederschrift.
Aus der Erklärung oder der Niederschrift geht insbesondere hervor, ob ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union oder eine andere Person zum Schadenersatz herangezogen werden kann.
Werden unbewegliche Vermögensgegenstände oder Großanlagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so werden hierüber entsprechende Verträge abgeschlossen; dem Europäischen Parlament und dem Rat wird hiervon jährlich bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs Mitteilung gemacht.
Die Mitglieder, Beamten oder sonstigen Bediensteten sowie alle anderen Mitarbeiter der Organe und der Einrichtungen nach Artikel 141 der Haushaltsordnung dürfen keine im Bestandsverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände, die unentgeltlich abgetreten oder als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert werden, erhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.