Artikel 254 VO (EU) 2012/1268

Bestandsverzeichnis und Bekanntgabe der Veräußerungen in den Delegationen der Union (Artikel 157 der Haushaltsordnung)

(1) Das laufende Bestandsverzeichnis über die zum Vermögen der Union gehörenden beweglichen Gegenstände wird im Falle der Delegationen der Union vor Ort geführt. Es wird den Zentraldiensten nach den von jedem Organ festgelegten Modalitäten regelmäßig übermittelt.

Bewegliche Gegenstände, die in die Delegationen der Union verbracht werden, werden bis zu ihrer Aufnahme in das laufende Bestandsverzeichnis in einem vorläufigen Verzeichnis erfasst.

(2) Die Bekanntgabe der Veräußerung beweglicher Gegenstände der Delegationen der Union erfolgt nach den ortsüblichen Gepflogenheiten.

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