Artikel 255 VO (EU) 2012/1268

Typologie der Maßnahmen (Artikel 181 der Haushaltsordnung)

(1) Die direkten Maßnahmen werden von den Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle (im Folgenden: JRC) durchgeführt und grundsätzlich vollständig aus dem Haushaltsplan finanziert. Dabei handelt es sich um

a)
Forschungsprogramme,
b)
Tätigkeiten im Bereich der exploratorischen Forschung,
c)
Tätigkeiten im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Unterstützung institutioneller Art.

(2) Das JRC kann sich unter den Bedingungen des Artikels 183 der Haushaltsordnung an indirekten Maßnahmen beteiligen.

(3) Die Forderungsvorausschätzungen gemäß Artikel 181 Absatz 2 werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.

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