Artikel 35 VO (EU) 2012/1268
Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 62 Ansatz 2 der Haushaltsordnung)
(1) Durch die Übertragungsverfügungen sind die Exekutivagenturen als bevollmächtigte Anweisungsbefugte ermächtigt, die Mittel des EU-Programms, mit dessen Verwaltung sie betraut worden sind, auszuführen.
(2) Die Übertragungsverfügung der Kommission beinhaltet zumindest die in Artikel 40 Buchstaben a bis d und h aufgeführten Bestimmungen. Der Direktor erklärt im Namen der betreffenden Exekutivagentur schriftlich offiziell sein Einverständnis mit dieser Verfügung.
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