Artikel 38 VO (EU) 2012/236

Zusammenarbeit mit Drittländern

(1) Wann immer dies möglich ist, schließen die zuständigen Behörden mit Aufsichtsstellen von Drittländern Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Aufsichtsstellen in Drittländern, die Durchsetzung von Verpflichtungen aus dieser Verordnung in Drittländern und das Ergreifen vergleichbarer Maßnahmen in Drittländern durch deren Aufsichtsstellen zur Ergänzung der gemäß Kapitel V ergriffenen Maßnahmen. Mit den Kooperationsvereinbarungen wird mindestens ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet, in dessen Rahmen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung ermöglicht wird.

Schlägt eine zuständige Behörde das Eingehen einer derartigen Vereinbarung vor, so setzt sie die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(2) In der Kooperationsvereinbarung wird der Austausch von Daten und Informationen geregelt, die die jeweils zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung nach Artikel 16 Absatz 2 nachzukommen.

(3) Die ESMA koordiniert die Ausarbeitung von Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den jeweils zuständigen Aufsichtsstellen von Drittländern. Zu diesem Zweck erstellt die ESMA ein Musterdokument für Kooperationsvereinbarungen, das die zuständigen Behörden verwenden können.

Die ESMA koordiniert auch den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bei Informationen von Aufsichtsstellen aus Drittländern, die für das Ergreifen von Maßnahmen nach Kapitel V von Belang sein können.

(4) Die zuständigen Behörden schließen Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsstellen von Drittländern nur, wenn der Schutz des Berufsgeheimnisses hinsichtlich der weitergegebenen Informationen mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 34 gefordert. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden.

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