Artikel 3 VO (EU) 2012/272

Zugrunde zu legender Umsatz

(1) Für die Zwecke der Berechnung der in Artikel 5, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Gebühren sind als Umsatz für ein bestimmtes Geschäftsjahr (n) die im geprüften Abschluss des Vorjahres (n-1) ausgewiesenen Einnahmen der Ratingagentur aus Ratingtätigkeiten und Nebendienstleistungen anzusetzen.

(2) War die Ratingagentur nicht während des gesamten Geschäftsjahres (n-1) tätig, werden die zugrunde zu legenden Einnahmen durch Extrapolierung dieses Betrags auf das gesamte Geschäftsjahr geschätzt.

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