Artikel 4 VO (EU) 2012/272

Arten von Gebühren und allgemeine Zahlungsmodalitäten

(1) In der Union niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Registrierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)
Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 5;
b)
Registrierungsgebühren gemäß Artikel 6.

(2) In Drittländern niedergelassenen Ratingagenturen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 eine Zertifizierung beantragen, werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt:

a)
pauschale Jahresaufsichtsgebühren gemäß Artikel 7;
b)
Zertifizierungsgebühren gemäß Artikel 8.

(3) Die Gebühren sind in Euro zu entrichten. Sie werden gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 entrichtet.

Bei Zahlungsverzug wird eine tägliche Strafe von 0,1 % des geschuldeten Betrags in Rechnung gestellt.

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