Artikel 5 VO (EU) 2012/272

Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Ratingagenturen

(1) Jeder registrierten Ratingagentur wird eine Jahresaufsichtsgebühr in Rechnung gestellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird eine registrierte Ratingagentur von der Jahresaufsichtsgebühr befreit, wenn ihre Gesamteinnahmen gemäß dem zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss 10 Mio. EUR unterschreiten, oder für den Fall, dass die Ratingagentur einer Gruppe von Ratingagenturen angehört, wenn die Gruppe von Ratingagenturen kumulierte Gesamteinnahmen von weniger als 10 Mio. EUR ausweist.

(2) Die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird wie folgt berechnet:

a)
Grundlage für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr ist der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgestellte und genehmigte, im ESMA-Haushalt für dieses Jahr enthaltene Voranschlag der Ausgaben für die Beaufsichtigung von Ratingagenturen;
b)
der für die Berechnung der Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr maßgebliche Betrag ist der Ausgabenvoranschlag gemäß Buchstabe a abzüglich sonstiger Jahresaufsichtsgebühren, die zertifizierten Ratingagenturen gemäß Artikel 7 für ein bestimmtes Geschäftsjahr in Rechnung zu stellen sind, und zuzüglich eines etwaigen Negativsaldos aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr;
c)
eine registrierte Ratingagentur im Sinne von Absatz 1 zahlt als Jahresaufsichtsgebühr einen Teil des maßgeblichen Betrags, der dem Anteil des Umsatzes der Ratingagentur am gesamten zugrunde zu legenden Umsatz aller registrierten Ratingagenturen entspricht, die gemäß Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr entrichten müssen.

(3) Die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Geschäftsjahr wird in zwei Tranchen gezahlt.

Die erste Tranche ist Ende Februar des betreffenden Jahres fällig und macht zwei Drittel der veranschlagten Jahresaufsichtsgebühr aus. Ist der zugrunde zu legende Umsatz zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, stützt die ESMA ihre Berechnung auf den Umsatz, der im zuletzt veröffentlichten geprüften Abschluss ausgewiesen ist.

Die zweite Tranche ist Ende August fällig. Die Höhe der zweiten Tranche ergibt sich durch Abzug der ersten Tranche von der nach Absatz 2 berechneten Jahresaufsichtsgebühr.

Die ESMA übermittelt den Ratingagenturen die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen spätestens 30 Tage vor der jeweiligen Zahlungsfrist.

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