Artikel 6 VO (EU) 2012/272
Registrierungsgebühr
(1) Die Höhe der Registrierungsgebühr, die von jeder Ratingagentur bei Stellung eines Registrierungsantrags zu entrichten ist, ist der Komplexität des Antrags und der Größe der Ratingagentur — wie sie in den Absätzen 2 bis 5 beschrieben sind — angemessen.
(2) Bei der Berechnung der Registrierungsgebühr werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- a)
- ob die Ratingagentur beabsichtigt, Ratings für strukturierte Finanzinstrumente abzugeben;
- b)
- ob die Ratingagentur eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland besitzt;
- c)
- ob die Ratingagentur die Übernahme von Ratings plant.
(3) Ist keines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt, werden die Registrierungsgebühren aufgrund der Zahl der Beschäftigten berechnet, d. h.:
- a)
- Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 2000 EUR;
- b)
- Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 15000 EUR;
- c)
- Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 40000 EUR.
(4) Ratingagenturen, die nur eines der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:
- a)
- Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 10000 EUR;
- b)
- Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 40000 EUR;
- c)
- Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 100000 EUR.
(5) Ratingagenturen, die zumindest zwei der in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, entrichten die Registrierungsgebühren nach der Zahl ihrer Beschäftigten, d. h.:
- a)
- Ratingagenturen mit weniger als 15 Beschäftigten zahlen 30000 EUR;
- b)
- Ratingagenturen mit 15 bis 49 Beschäftigten zahlen 85000 EUR;
- c)
- Ratingagenturen mit mindestens 50 Beschäftigten zahlen 125000 EUR.
(6) Die Registrierungsgebühr ist von der Ratingagentur bei Stellung des Registrierungsantrags in voller Höhe zu entrichten.
(7) Zieht eine Ratingagentur ihren Registrierungsantrag zurück, bevor die ESMA ihr gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 mitgeteilt hat, dass der Antrag vollständig ist, erstattet die ESMA drei Viertel der entrichteten Registrierungsgebühr zurück. Wird der Antrag nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem begründeten Beschluss der ESMA über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung zurückgezogen, erstattet die ESMA ein Viertel der entrichteten Registrierungsgebühr zurück.
(8) Abweichend von Artikel 5 zahlt jede registrierte Ratingagentur, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 eine Jahresaufsichtsgebühr zu entrichten hat, im Jahr ihrer Registrierung für jeden vollen Monat zwischen dem Datum der Registrierung und dem Ende des Geschäftsjahres eine anfängliche Aufsichtsgebühr von 500 EUR. Diese Gebühr ist in voller Höhe zu entrichten, sobald der Ratingagentur ihre Registrierung mitgeteilt wurde.
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