Artikel 1 VO (EU) 2012/389

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung der genannten Vorschriften zu gewährleisten. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und auf elektronischem Wege oder anderweitig die Informationen austauschen können, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zu gewährleisten.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

(3) Sie berührt nicht die Erfüllung der Verpflichtungen zu umfassenderer Amtshilfe, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben.

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