Artikel 2 VO (EU) 2012/389

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„zuständige Behörde” die gemäß Artikel 3 Absatz 1 benannte Behörde;
2.
„ersuchende Behörde” das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;
3.
„ersuchte Behörde” das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;
4.
„Verbrauchsteuerstelle” jede Stelle, bei der in den Verbrauchsteuervorschriften festgelegte Formalitäten abgewickelt werden können;
5.
„ereignisbezogener automatischer Austausch” die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau über ein Ereignis von Interesse ohne vorheriges Ersuchen, sobald die betreffenden Informationen vorliegen; davon ausgenommen ist der Informationsaustausch gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG;
6.
„regelmäßiger automatischer Austausch” die systematische Übermittlung von Informationen mit vorgegebenem Aufbau in regelmäßigen, im Voraus festgelegten Abständen ohne vorheriges Ersuchen;
7.
„spontaner Austausch” die Übermittlung von Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne vorheriges Ersuchen, die nicht unter die Nummern 5 oder 6 oder Artikel 21 der Richtlinie 2008/118/EG fällt;
8.
„EDV-gestütztes System” das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren(1) eingeführte EDV-gestützte System zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
9.
„Person” eine natürliche Person, eine juristische Person, jede Personenvereinigung, bei der es sich nicht um eine juristische Person handelt, die jedoch gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht als rechtsfähig anerkannt wird, sowie alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form mit oder ohne Rechtspersönlichkeit;
10.
„Wirtschaftsbeteiligter” eine Person, die im Zuge ihrer Wirtschaftstätigkeit mit oder ohne Zulassung Tätigkeiten ausübt, die unter die Verbrauchsteuervorschriften fallen;
11.
„auf elektronischem Weg” die Verwendung jeder Art von elektronischer Ausrüstung, mit deren Hilfe sich Daten verarbeiten (auch übertragen und komprimieren) sowie speichern lassen, einschließlich des unter Nummer 8 genannten EDV-gestützten Systems;
12.
„Verbrauchsteuernummer” die von den Mitgliedstaaten zu Verbrauchsteuerzwecken vergebene Kennnummer für die Einträge von Wirtschaftsbeteiligten und Lagerorten in den Verzeichnissen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b;
13.
„Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union” die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG oder die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten;
14.
„behördliche Ermittlungen” alle von den für die Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften zuständigen Behörden in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen oder anderen Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen;
15.
„CCN/CSI-Netz” die auf das Gemeinsame Kommunikationsnetz (CCN) und die Gemeinsame Systemschnittstelle (CSI) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;
16.
„Verbrauchsteuern” die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG aufgeführten Steuern;
17.
„Amtshilfedokument” das im EDV-gestützten System erstellte Dokument, das zum Informationsaustausch gemäß den Artikeln 8, 15 oder 16 sowie für die Berichterstattung über Folgemaßnahmen gemäß den Artikeln 8 oder 16 verwendet wird;
18.
„Amtshilfe-Ausfalldokument” das Papierdokument, das zum Informationsaustausch im Rahmen von Artikel 8 oder 15 verwendet wird, falls das EDV-gestützte System nicht verfügbar ist;
19.
„gleichzeitige Prüfung” eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte und abgestimmte verbrauchsteuerliche Prüfung der Verhältnisse eines Wirtschaftsbeteiligten oder mehrerer miteinander verbundener Personen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.

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