Artikel 3 VO (EU) 2012/389
Zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, in deren Namen diese Verordnung angewandt wird. Er setzt die Kommission unverzüglich von der Benennung sowie von allen nachfolgenden Änderungen hierzu in Kenntnis.
Kroatien teilt der Kommission bis 1. Juli 2013 mit, welches seine zuständige Behörde ist.
(2) Die Kommission stellt eine Liste der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese im Amtsblatt der Europäischen Union.
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