Artikel 11 VO (EU) 2012/389

Fristen

(1) Die Erteilung von Informationen durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.

(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere Fristen als die in Absatz 1 vorgesehenen vereinbart werden.

(3) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu beantworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung eines Amtshilfedokuments innerhalb eines Monats über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie erwartet, dem Ersuchen nachkommen zu können.

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