Artikel 12 VO (EU) 2012/389
Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen
(1) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats oder an jedem anderen Ort zugegen sein, an dem diese Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben.
Sind die beantragten Informationen in Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien davon ausgehändigt.
(2) Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von Letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften während der im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführten behördlichen Ermittlungen zugegen sein.
Im Falle eines solchen Einvernehmens haben die Beamten der ersuchenden Behörde Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der Durchführung behördlicher Ermittlungen. Beamte der ersuchenden Behörde führen Ermittlungen oder Befragungen nur mit Zustimmung und unter Aufsicht von Beamten der ersuchten Behörde durch. Sie üben dabei nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus.
(3) Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.
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