Artikel 15 VO (EU) 2012/389

Verbindlicher Informationsaustausch

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten ohne vorheriges Ersuchen und im Wege des regelmäßigen oder ereignisbezogenen automatischen Austauschs die Informationen, die zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich sind, wenn

a)
in einem anderen Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde;
b)
in einem Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung oder ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde oder vermutlich begangen wurde, die/der sich auf einen anderen Mitgliedstaat auswirken könnte;
c)
in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr der Hinterziehung oder des Verlusts von Verbrauchsteuern besteht;
d)
die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eingetreten ist;
e)
bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union ein nicht in der Richtlinie 2008/118/EG genanntes besonderes Ereignis eingetreten ist, das sich auf die Berechnung der fälligen Verbrauchsteuer eines Wirtschaftsbeteiligten auswirken könnte.

(2) Eine Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die diese andere Behörde auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, es sei denn dies würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie darstellen.

(3) Beziehen sich die Informationen gemäß Absatz 1 auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union, so werden diese Informationen vorbehaltlich des Absatzes 4 unter Verwendung eines Amtshilfedokuments weitergeleitet.

Falls die Verwendung dieses Dokuments nicht praktikabel ist, können die Informationen ausnahmsweise ganz oder teilweise auf anderem Wege ausgetauscht werden. In diesen Fällen ist der Information eine Erklärung darüber beizufügen, warum die Verwendung des Amtshilfedokuments nicht praktikabel war.

(4) Ist das EDV-gestützte System nicht verfügbar, wird anstelle des in Absatz 3 genannten Dokuments das Amtshilfe-Ausfalldokument verwendet.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)
der genauen Art der gemäß Absatz 1 auszutauschenden Informationen; dazu gehören bei natürlichen Personen der Familienname, der Vorname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, die Stadt, der Mitgliedstaat, die Steuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennnummer, der Produktcode oder die Produktbeschreibung und, falls vorhanden, damit zusammenhängende personenbezogene Daten;
b)
der Häufigkeit des regelmäßigen Austauschs und der Fristen für den ereignisbezogenen Austausch gemäß Absatz 1, und zwar für jede Art von Information;
c)
des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente;
d)
der Form und des Inhalts des Amtshilfe-Ausfalldokuments;
e)
der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der Dokumente gemäß den Buchstaben c und d.

Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Fälle festzulegen, in denen die zuständigen Behörden das EDV-gestützte System für die Zwecke des Absatzes 4 als nicht verfügbar ansehen können.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

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