Artikel 16 VO (EU) 2012/389

Fakultativer Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einander ohne vorheriges Ersuchen im Wege des spontanen Austauschs alle zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlichen Informationen übermitteln, die ihnen bekannt sind und deren Austausch nicht von Artikel 15 erfasst ist.

Hierzu können sie das EDV-gestützte System verwenden, sofern dieses zur Verarbeitung derartiger Informationen in der Lage ist.

(2) Eine Behörde, die einer anderen Behörde Informationen gemäß Absatz 1 übermittelt hat, kann bei dieser anderen Behörde eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen anfordern, die diese andere Behörde auf Grundlage der gelieferten Informationen ergriffen hat. Wird eine solche Rückmeldung angefordert, übermittelt die andere Behörde unbeschadet der in ihrem Mitgliedstaat geltenden Geheimhaltungsvorschriften und Datenschutzbestimmungen die Rückmeldung so schnell wie möglich, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für sie darstellen würde.

(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung

a)
des Aufbaus und Inhalts der Amtshilfedokumente zur Abdeckung der häufigsten in Absatz 1 genannten Arten von Information,
b)
der Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit dem Austausch der Amtshilfedokumente.

Darüber hinaus kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Aufbau und den Inhalt der Rückmeldung nach Absatz 2 festzulegen.

Diese Durchführungsrechtsakte sind gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zu erlassen.

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