Artikel 17 VO (EU) 2012/389

Pflicht der Mitgliedstaaten zur Erleichterung des Informationsaustauschs ohne vorheriges Ersuchen

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsmaßnahmen zur Erleichterung des in diesem Kapitel vorgesehenen Informationsaustauschs.

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