Artikel 18 VO (EU) 2012/389

Begrenzung der Pflichten

Im Rahmen der Umsetzung dieses Kapitels ist ein Mitgliedstaat weder dazu gezwungen, Personen neue Pflichten zur Einholung von Informationen aufzuerlegen, noch dazu einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu betreiben.

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