Artikel 19 VO (EU) 2012/389

Speicherung und Austausch von Informationen über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern

(1) Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, die folgende Verzeichnisse enthält:

a)
ein Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten, die einer der folgenden Gruppen angehören:

i)
zugelassene Lagerinhaber im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2008/118/EG;
ii)
registrierte Empfänger im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2008/118/EG;
iii)
registrierte Versender im Sinne des Artikels 4 Nummer 10 der Richtlinie 2008/118/EG;
iv)
zertifizierte Versender im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(1);
v)
zertifizierte Empfänger im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2020/262;

b)
ein Verzeichnis der als Steuerlager im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Richtlinie 2008/118/EG zugelassenen Orte.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Verzeichnisse enthalten folgende Angaben:

a)
die einmalige Verbrauchsteuernummer, die von der zuständigen Behörde für einen Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerort vergeben wurde;
b)
Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten oder Lagerortes;
c)
die Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren (CAT) und/oder den Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) der zugelassenen Produkte, der in Anhang II Codeliste 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission(2) aufgeführt ist;
d)
die Angaben zum zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder zu der Verbrauchsteuerstelle, bei dem/der weitere Informationen eingeholt werden können;
e)
den Zeitpunkt des Beginns, der Änderung und gegebenenfalls des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung;
f)
für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Lagerinhaber berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen, dass er berechtigt ist, eine Beförderung gemäß Artikel 23 der genannten Richtlinie aufzuteilen, oder dass er berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie befördern zu lassen, und die Angabe, dass er als zertifizierter Versender oder zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absätze 6 und 7 der genannten Richtlinie fungiert;
g)
für registrierte Empfänger: falls in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Angabe, dass der betreffende Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördern zu lassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Empfänger gemäß Artikel 35 Absatz 7 der genannten Richtlinie fungiert;
h)
für andere registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG als solche, die unter Ziffer i dieses Absatzes genannt sind: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Abgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung;
i)
für registrierte Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG, die für den Erhalt von Wein von Versendern zugelassen sind, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG fallen: den Inhalt der Zulassung hinsichtlich der Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und den Gültigkeitszeitraum der Zulassung. In diesem Fall enthält der Eintrag einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG;
j)
für Steuerlager: den zugelassenen Lagerinhaber oder die Liste der zugelassenen Lagerinhaber, für deren Nutzung das betreffende Steuerlager zugelassen ist;
k)
für registrierte Versender: die Angabe, dass der betreffende Versender berechtigt ist, zum Zeitpunkt der Versendung gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 die Empfängerangaben wegzulassen; die Angabe, dass er als zertifizierter Versender gemäß Artikel 35 Absatz 6 der genannten Richtlinie fungiert;
l)
für zertifizierte Versender, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung;
m)
für zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Ausgangsmitgliedstaat und den Gültigkeitszeitraum der befristeten Zertifizierung.

(3) Das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass die Angaben in den nationalen Verzeichnissen vollständig, korrekt und auf dem neuesten Stand sind.

(4) Die in Absatz 2 genannten, in den jeweiligen nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die an Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates(3) beteiligt sind, werden automatisch über ein Zentralverzeichnis untereinander ausgetauscht.

Die Kommission verwaltet dieses Verzeichnis im Rahmen des EDV-gestützten Systems auf eine Weise, die gewährleistet, dass die aus den nationalen Verzeichnissen aller Mitgliedstaaten stammenden Daten jederzeit richtig und auf dem neuesten Stand sind.

Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten übermitteln zeitnah die Inhalte der nationalen Verzeichnisse sowie sämtliche inhaltliche Änderungen an die Kommission.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.9.2022, S. 2).

(3)

Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

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