Artikel 20 VO (EU) 2012/389
Informationszugang und Korrektur der Angaben
(1) Die Kommission stellt sicher, dass sich Personen, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beteiligt sind, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern, die in dem in Artikel 19 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Zentralverzeichnis gespeichert sind, auf elektronischem Weg bestätigen lassen können. Die Kommission leitet sämtliche Ersuchen der Wirtschaftsbeteiligten um eine Korrektur dieser Angaben an das zentrale Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder die Verbindungsstelle weiter, das/die für die Zulassung des betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zuständig ist.
(2) Die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros oder die Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Wirtschaftsbeteiligten eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 über sie gespeicherten Informationen und eine Korrektur etwaiger darin enthaltener Fehler erhalten können.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen dem zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüro oder den benannten Verbindungsstellen gestatten, eine Bestätigung über die gemäß Artikel 19 Absatz 2 gespeicherten Informationen zu übermitteln.
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